Suche GmbH-Recht im Nationalsozialismus Anschauungen des Nationalsozialismus zur Haftungsbeschränkung, Juristischen Person, Kapitalgesellschaft und Treupflicht. Jh.s] ‚Rechtsstaat‘ nennen, insofern als er nie eine Despotie gewesen ist, also nie ein Staat, in dem der ‚, Beitrag 15 von 1935 der von Hans-Heinrich Lammers und Hans Pfundtner herausgegebenen Loseblattsammlung, Was mit diesem „deshalb“ genau gemeint ist, wird auch bei Heranziehung der beiden vorstehenden Sätze kaum klarer: „Wie im völkischen Staate das politische. News zum Thema im Überblick: Hier finden Sie alle Meldungen und Informationen der FAZ rund um das Thema Nationalsozialismus. Schuller vertritt die These, dass Schmitt jahrelang ein (eher formell akzentuiertes [Unverbrüchlichkeit des Gesetzes; berechenbare Verfahren etc.]) In Wahrheit war dies römische Reich ein Juristenstaat“ – ein Staat, in dem Juristen das Recht in Büchern verzeichnen (S. 39) – „geworden, aber es war kein Rechtsstaat mehr.“ (S. 40, Hervorhebung im Original), Schließlich bezieht sich Nicolai auf den seines Erachtens „deutsch-rechtlichen Gedanken, der keine Sphäre kannte, die tun und lassen konnte, was sie wollte, sondern alle Berechtigung unter dem Gesichtswinkel der Pflicht betrachtete.“ (S. 49) In diesem Sinne stellt er – anknüpfend an Ernst Forsthoff[74] den „totalen“ Staat, der Recht und Pflicht zusammendenke, dem „dualistischen“, liberalen Staat, der eine private Sphäre der Freiheit einer staatlichen Sphäre der Pflichten entgegensetze, gegenüber. [7], Am explizitesten zur Verknüpfung von „deutsch“ und „Rechtsstaat“ haben sich der NS-Funktionär Hans Frank und der schon zu Weimarer Zeiten einflussreiche Staatsrechtsprofessor Carl Schmitt sowie der Magdeburger Regierungspräsident Helmut Nicolai geäußert. Noch 1969 sprach Ernst-Wolfgang Böckenförde[134] pauschal von „der Rechtsstaatskritik […] nach 1933“. „Rechtssicherheit“ ist bei Frank hervorgehoben. Nach Lorenz von Stein bestand die Spezifik des deutschen Rechtsstaatsbegriffs darin, dass er nicht gesetzeszentriert, sondern ein Begriff der (rechtswissenschaftlichen bzw. Es ist wissenschaftlich unzureichend, die nationalsozialistische Charakterisierung des 19. aus der Gegenüberstellung von (negativ bewertetem) „römische[m] Recht“ und (positiv bewertetem) „deutsche[m] Gemeinrecht“ durch Hans Frank, an die sich dort unmittelbar die Rede vom „nationalsozialistischen Rechtsstaat“ anschließt; aus Schmitts affirmativer Bezugnahme auf den (vermeintlichen) Versuch von Stein und Gneist, „mit Hilfe eines ‚deutschen‘, auf die Harmonie von Staat und Gesellschaft hinzielenden Rechtsstaatsbegriffes die Unterordnung des Staates unter die bürgerliche Gesellschaft aufzuhalten“ (da Stein und Gneist ohnehin auf Deutsch schrieben, ist „deutsch“ hier nicht nur die Bezeichnung der linguistischen Zugehörigkeit des Begriffs, sondern impliziert die Behauptung einer spezifischen Verbindung zwischen angenommenen deutschen Nationaleigenschaften und dem Inhalt dieses Rechtsstaatsbegriffs). [99], Groß-Fengels‘ Argumentationsstrategie besteht dabei darin, zum einen dieses relativ formale Rechtsstaatsverständnis und das 19. Auch Nicolai bezieht sich auf ein „nordische[s] Urvolk“. Ganz anders aber ist die deutsche Auffassung vom Recht, die wir Nationalsozialisten nach Punkt 19 unseres Programms vertreten und vertreten müssen. die Abschnitte „politische Motive“ und „Nationalsozialismus“. Das Recht, über Führung und Gesetze des Staates zu bestimmen, darf nur dem Staatsbürger zustehen. 2 HS 2 – durch das Ermächtigungsgesetz ohnehin schon zur Setzung von Reichsverfassungsrecht befugt war. 4 des Reichstags-Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. In 56 Artikel wurde dabei auf die Alle Maßnahmen die dieser Behauptung dienen, sind deshalb ‚als Staatsnotwehr Rechtens‘ (vgl. Der Nationalsozialismus steht auf dem Standpunkt, daß Recht e… Durch den Sieg des Nationalsozialismus ist der Rechtsstaat keineswegs verschüttet, sondern entscheidend gekräftigt. Gesetz zur Förderung von Eheschließungen. […]. ): und im Übrigen anhand der Literaturangaben von Christian Hilger: aus der grammatischen Struktur von Franks Formulierung „[d]er deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“: Der „deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“ ist nicht. Der Rechtswert ist für den Germanen seit Urzeiten einer seiner höchsten Gemeinschaftswerte.“[85], Dass es ihm bei der Ablehnung von „Willkür“ nicht um die Sicherung individueller Freiheitsrechte zu tun war, hatte er zuvor schon deutlich gemacht: Den „Vertreter[n] des ‚liberalen Rechtsstaats‘“ warf er vor, sie „räumten dem Individuum sogar eine metastaatliche […] Stellung ein, sie verabsolutieren den Einzelnen dem Staate gegenüber, sie räumten ihm damit die rechtliche Priorität vor dem Staate ein: das lief auf einen Individuallibertinismus hinaus, der dem Staate stets und überall in den Arm zu fallen vermochte, indem man das Handeln des Staates nur zulassen wollte, wo alles genau im voraus geregelt war, im normenfreien Raum aber den Vorrang des Individualinteresses postulierte. „Rechtssicherheit“ sei dann garantiert, wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung gesichert ist: „Ist diese innere und äußere Ordnung durch ein deutsches Rechtssystem und durch eine volksverbundene Rechtsanwendung gewährleistet, so ist der Grundsatz der Rechtssicherheit im vollkommensten Sinne durchgeführt.“ – Hans Frank: „Es ist nicht an dem, daß …“ – bzw. S. 17: „Das deutsche Bürgertum in der Mitte des 19. [115] Diese Einrichtungen als „traditionelle Werte unserer nationalen Lebensgemeinschaft“ zu schützen, bedeutet dabei nach Koellreutter zugleich, sie in ihrer individuellen Dimension zu relativieren: Sie werden als Einrichtungen, als Institutionen geschützt und nicht als individuelle Freiheitsrechte:[116] „In ihrer Anerkennung als Werte der nationalen Lebensordnung besteht […] die Bedeutung der Institutionen und Institute in erster Linie und nur in diesem Rahmen ist dann auch die Betätigung und Garantie subjektiver Rechte sinnvoll und berechtigt.“ (S. 34), Daraus, dass der Rechtsstaat nunmehr ein „nationale[r]“ sein sollte, ergab sich nach Koellreutter, dass „der primäre Rechtswert in ihm in der rechtlichen Gestaltung und Sicherung unserer nationalen Lebensordnung besteht“ und dass das „Staatsnotrecht […] die Grundlage seiner rechtlichen Gestaltung der Idee der nationalen Rechtssicherheit bildet“. Gemäß der generellen Perspektive der Stärkung der Führung soll der Verwaltungsrechtsschutz eingeschränkt werden. Ulrich Schellenberg gab dort eine nüchterne Darstellung dessen, was vielleicht als der rationale Kern (also abzüglich der späteren nationalsozialistischen, rassentheoretischen Mystik) der schon zu Weimarer Zeiten einsetzenden Kritik eines liberalen Rechtsstaatsverständnisses anzusehen war. 93 (2002) Problematisch wird diese Vorgehensweise spätestens, wenn er auf S. 466 schreibt, Schmitt habe die „‚Diskrepanz‘ zwischen einem auf die Freiheit des Individuums bedachten ‚. Ule arbeitet u. a. heraus, In Bewertungshinsicht ist Ule der Ansicht, dass Schmitts schließliche Skepsis zu Recht bestand, also gegenüber einer Weiterverwendung des Rechtsstaatsbegriffs in Bezug auf den Nationalsozialismus zumindest den Vorteil der Ehrlichkeit auf seiner Seite gehabt habe. Aber es wäre auch unzureichend, aufgrund des nicht demokratisch-parlamentarischen Charakters sowohl des konstitutionell-monarchischen als auch des nationalsozialistischen Rechtsstaatsverständnis beide einfach gleichzusetzen. [136] Auf die Berechtigung oder Lauterkeit der nationalsozialistischen Begriffsverwendung geht er (darüber hinaus) nicht explizit ein. Diese Lockerungen der Gesetzesbindung, die die Punkte 1 bis 3 bedeuten, sowie der Justizstaatlichkeit, welchletztere insoweit zuvor gegen die Exekutive gerichtet war, erfolgen auch bei Groß-Fengels im Namen von oder zumindest als Zugeständnis an überpositive Gerechtigkeit,[107] Führung[108] und Deutschtum[109]. Stupp, Matthias; Schriften zur Rechtsgeschichte, Vol. Die Akademie für Deutsches Recht 68-70 3. […] Wir wissen Recht und Unrecht zu trennen und haben keinerlei byzantinische oder staatsabsolutistische Neigungen. Behauptete Rechtmäßigkeit der nationalsozialistischen Machtübernahme, Sachsenspiegel und Römisches Recht als gegensätzliche Bezugspunkte der deutschen „Rechtsidee“, „Harmonie von Staat und Gesellschaft“ statt „Unterordnung des Staates unter die bürgerliche Gesellschaft“, „Substantielle Gerechtigkeit“ statt „formale[r] Methoden“ – „Rechtsstaat“ statt „Gesetzesstaat“, Schmitts These von der Niederlage Steins und Gneists, Ablehnung des Positivismus als Merkmal der deutschen Auffassung vom Recht, Nordisches Recht gegen römisches und orientalisches Rechtsverständnis, Der deutsche Rechtsstaat als der Staat der „Einheit von Naturgesetz und Sittengesetz“, Der deutsche Rechtsstaat als Staat der Einheit von Rechten und Pflichten, Verwendungsweise bei Edgar Tatarin-Tarnheyden, Das Konzept der gestuften Staatsbürgerschaft, Gerechtigkeit als germanischer „Gemeinschaftswert“, Otto von Schweinichen: Rechtsstaat nach „germanische[r] Tradition“, Groß-Fengels’ relativ formell-positivistischer Ausgangspunkt, Die Abstriche an einer formellen Rechtsstaats- und Freiheitskonzeption als spezifisch deutsches Rechtsstaats- und Freiheitsverständnis, Gesamteindruck von der Argumentation Groß-Fengels‘, „Nationaler Rechtsstaat“ ersetzt bürgerlichen Individualismus, „Grundlagen für die Errichtung des nationalsozialistischen Rechtsstaats“, 40 Jahre Verdrängung seitens der herrschenden Lehre, 1975: Knappe Referierung des nationalsozialistischen „antiliberalen Rechtsstaats“begriffs (Klaus Marxen), 1978: Die These vom wahren Kern des nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriffs (Ingeborg Maus), 1985: Von der Verdrängung zur Verneinung (Ulrich Schellenberg), 1999: Unehrlichkeitsthese (Michael Stolleis), 2003: Erste monographische Behandlung der nationalsozialistischen Rechtsstaatsdiskussion (Christian Hilger), „Deutscher Rechtsstaat“ als polemisch-kritischer Begriff in der heutigen Diskussion, Quellen (1933–1945) mit „Rechtsstaat“ im Titel, Sekundärliteratur speziell zum Rechtsstaatsbegriff. S. 1 und 2 der Ausgabe vom 12. Vgl. Damit verhält sich deren Position bloß spiegelbildlich zur nationalsozialistischen Position, die den liberalen Rechtsstaat als Gesetzesstaat verwirft und für sich beansprucht, das wahre Rechtsstaatsverständnis zu haben. (S. 217 f.). Dafür, zumindest subjektive Ehrlichkeit anzunehmen, spricht, dass Koellreutter um eine kontinuierlich evolutionäre Weiterentwicklung seiner Position (ohne scharfe Brüche) bemüht war und eben eine solche Weiterentwicklung auch in der Geschichte des Rechtsstaats sieht: „Der nationale/nationalsozialistische Rechtsstaat ist also für Koellreutter nichts Originäres; er ist eine Fortentwicklung des bürgerlichen Rechtsstaats.“ (S. 163) Allerdings macht Schmidt einen tendenziellen Widerspruch zwischen Koellreutters – im Vergleich mit anderen NS-Autoren – etwas stärker justizstaatlicher Orientierung und Begriffen von „Führerstaat“ und „Gemeinschaft“ aus. Im Folgenden bezieht sich Tatarin-Tarnheyden unter anderem noch auf Otto Gierkes „Begriff der ‚herrschaftlichen Genossenschaft‘ […], in welchem sich Führerprinzip und völkische Genossenschaft zu einer Einheit vermählen“. Daher gibt es im nationalsozialistischen Staat keine ausschließlich sich selbst überlassene Wirtschaft. Der Rechtsstaat bleibt trotzdem ein höchster sozialer Ordnungswert, der allein gegen Willkür schützen kann, und der insofern die Grundlage aller Kultur und zumal einer deutschen Kultur ist. Šarčević schreibt: „Seine [des nationalsozialistischen Rechtsstaats] Materie ist das Volk als Ganzes“ – im Gegensatz zum in Individuen zersplitterten Volk des liberalen Staates – „und der Führer als einzige, konkrete Verkörperung des völkischen Willens und einzige Quelle von Vernunft und Recht.“ (S. 214) Daran sei zu sehen, wie verhängnisvoll es sei, wenn das Recht nur von der vuluntas (vom Willen) des Gesetzgebers abhängig gemacht werde und nicht auch von ratio (Vernunft) durchdrungen sei. Studien zur Entwicklung des Wirtschaftsrechts im Interventionsstaat des "Dritten Reiches" Herausgegeben von Johannes Bähr, Ralf Banken 2006. Januar jährt sich die Befreiung von Auschwitz. Mit Recht stand das Unrecht der Sterilisationspolitik, das hauptsächlich die ersten sechs Jahre des Regimes betraf, im Schatten des Unrechts seiner letzten sechs Jahre. […]. Richard Bäumlin, Helmut Ridder, [Kommentierung zu], Vgl. Dass dieser naheliegende und einfache Weg nicht gegangen wurde, sondern stattdessen Art. November 2020 um 09:55 Uhr bearbeitet. Rechtsstaatsbegriff#Forschungskontroverse: Gab es eine Etappe der Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes? (S. 12) Demgegenüber habe Koellreutter, der im Gegensatz zu Schmitt für eine Weiterverwendung des Rechtsstaatsbegriff plädierte, zwar dieser Realismus gefehlt. (S. 668, Fn. [111] Und in der (Wertungs-)Konsequenz war er dann – gegen den Trend der damaligen Zeit – mit Abstrichen an einer formellen Rechtsstaatskonzeption zumindest vorsichtig und verzichtete auf jede offensive Propagierung einer materiellen Rechtsstaatskonzeption. Dank einem solchen festen alles soziale Leben erfassenden staatlichen Ur-Nomos kann der Rechtsstaat in Zukunft vielfach auf einen Paragraphenpluralismus verzichten. Er konnte nicht in ein Gesetzbuch schauen, sondern mußte die Antwort aus dem Ideal des Rechts entnehmen, das vor ihm aufgerichtet stand, jenem allgemeinen Rechtsgedanken, der das Gemeinschaftsleben durchherrschte und dem Einzelnen verbindliche Richtschnur sein sollte.“ (S. 10), Einen weiteren Gegensatz macht Nicolai zwischen dem „nordischen“ und dem „orientalischen“ Rechtsverständnis auf: Das „nordische“ Recht resultiere aus Gewohnheit (S. 20, Fn. (S. 164 f.). Er betont den antiformalen (substantialistischen) Charakter des nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriffs: „Der neue Staat habe sich“ nach der Programmatik der Autoren des NS-Zeit „zum Ziel gesetzt, das über dem Gesetz stehende Recht des deutschen Volkes ohne Rücksicht auf formale Schranken zur Geltung zu bringen. [58] In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn Schmitt dort affirmativ und ohne Anführungszeichen vom „nationalsozialistischen Rechtsstaat“ und pejorativ vom liberalen, formellen „‚Rechtsstaat‘“ in Anführungszeichen spricht. Sie umfasst die Vorschul-, die schulische und außerschulische Erziehung sowie die Hochschulbildung während der Zeit des Nationalsozialismus.Ziel war es, die so genannte „arische“ Jugend zu „rassebewussten … 63) und Hans-Peter Ipsens (Fn. auch S. 209: „dessen [der Gewaltenteilung] Ausprägung im ‚bürgerlichen Rechtsstaat‘ er seit Jahren kritisiert hatte“. […] Daß in einer Voraussehbarkeit gewährende Ordnung die nicht ersetzbare Entfaltung schöpferischer Kräfte des. Ein darin liegendes politisches und zugleich ethisches Grundbekenntnis des neuen Staats wirkt sich für das Problem des Rechtsstaats entscheidend aus. Böckenförde leistete dann 1985 mit dem von ihm herausgegebenen Sammelband Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich einen Beitrag dazu, diese Verdrängung infrage zu stellen. „Ariern nicht germanischen Geblüts“ und Juden deutscher Staatsangehörigkeit mit einem „arischen“ Großelternteil sollen volle Staatsbürgerschaftsrechte allenfalls bei besonderen „nationalen Verdiensten“ belassen werden; Personen mit beidseitig jüdischen Großeltern kommen in Tatarin-Tarnheydens „völkischem Rechtsstaat“ als Träger von Staatsbürgerrechten gar nicht in Betracht. Januar 1934 oder durch separates Gesetz) die Streichung jenes Halbsatzes zu beschließen. [148], Hilger unternimmt im Übrigen eine Differenzierung zwischen Autoren, die den liberalen Rechtsstaatsbegriff bloß umkehren [z. Januar jährt sich die Befreiung von Auschwitz. S. 208: „Das Grundproblem liegt nämlich innerhalb des Dilemmas, ob der Rechtsstaat als sinnvoller Begriff in der Identitätslehre bzw. [149], Jörg Schmidt gelangt in seiner Koellreutter-Biographie zu folgender Einschätzung: „Als Fazit läßt sich somit festhalten, daß eine inhaltliche Weiterentwicklung des Begriffes des [nunmehr: nationalsozialistischen] Rechtsstaates gegenüber dem ‚nationalen‘ Rechtsstaat in der expliziten Anerkennung von Recht und Moral als oberster Rechtsquelle unter Zurückdrängung des Gesetzes liegt. Auch im Schlusssatz auf S. 123 kommt noch einmal das Wort „Rechtsstaat“ vor: „Als Reichsjuristenführer bin ich überzeugt, daß es uns im Verein mit allen Schichten des deutschen Volkes gelingen wird, den Rechtsstaat Adolf Hitlers in jedem Augenblick so aufzubauen, daß niemand in der Welt wagen kann, diesen Rechtsstaat irgendwann wegen seines Rechtes anzugreifen.“. 58 seines hier zitierten Rechtsstaats-Aufsatzes verweist Schuller auf seinen Aufsatz: Die Ausgabe Gollancz: London 1942 scheint sich von der Oxford-University-Press-Ausgabe nur durch eine kleinere Schrift zu unterscheiden. Vgl. Hätte nun durch Gesetz vom 30. 2)[72] bzw. Da Schellenberg das liberale Rechtsstaatsverständnis anscheinend für das allein wahre Rechtsstaatsverständnis hält, kann er seinen gesamten Aufsatz unter die pauschale Überschrift Die Rechtsstaatskritik stellen. Pflichtgefühl und Gemeinschaftsempfinden waren ihm noch nicht leere Redensarten geworden. Nach dem Gesetz zur Förderung von Eheschließungen, welches von den Nationalsozialisten am 1. Im Sinne dieser neuen Rechtsidee(n) mußte das gesamte deutsche Recht vom „Geist des Nationalsozialismus"6 beherrscht sein, der vor allem in der „auf Artgleichheit begründeten Ordnung des Volkes"7 gesehen wurde. zu diesem Unterschied Ingeborg Maus: Um diese Abgrenzung der Gesetzmäßigkeit vom seines Erachtens übertriebenen Liberalismus zu untermauern, führt er auf S. 18 weiter aus: „Die Anerkennung des Wertes einer Voraussehbarkeit gewährenden Ordnung durch den Absolutismus festzustellen, ist vor allem deshalb bedeutungsvoll, weil diese Anerkennung nicht als schwächliche Konzession an die Untertanen aufgefaßt werden kann.“. Gerade Rechtspolitik ist ein Teilausschnitt der Allgemeinpolitik, […] der am sichersten zu dem Ziele führt, eine gemeinschaftliche Basis für das Zusammenarbeiten der Völker und Staaten herbeizuführen.“[28], „Es ist an dem, daß auch diese [die oben angesprochene ständische] Art Organisation eines ernsten Berufsstandes mustergültig für die Entwicklung des Rechtsstaatsgedankens der ganzen Welt ist.“ (S. 122, Hervorhebung getilgt), „Wir bekennen uns zum Rechtsstaat, und es ist in der ganzen Welt niemand befugt, dieses Bekenntnis zu bestreiten, und wer glaubt, gestützt auf die Behauptung, wir hätten eine Willkürregierung in Deutschland, im Ausland die Behauptungen aufstellen zu können, dem sei gesagt, bitte komm nach Deutschland und überzeuge dich selbst. (S. 31) Dies ist nun der erste Abstrich, den Groß-Fengels vornimmt: Um den Rechtsstaatsbegriff für den Nationalsozialismus zu retten, darf Gesetzesbindung nicht nur Bindung an förmliche Parlamentsgesetze heißen, sondern er muss die nationalsozialistischen Regierungsgesetze als vollwertige Gesetze akzeptieren:[102] „Auch dann, wenn […] die oberste Spitze der ausführenden Gewalt gleichzeitig oberster Gesetzgeber ist, bleibt die Möglichkeit, hinsichtlich der unteren Träger staatlicher Macht die Bindung an das Gesetz als eine Voraussicht gewährende, unverbrüchliche Regel als Wert anzuerkennen.“ (S. 19), Damit kann er dann auch eine schon vor dem 19. „Selbst dann kann ein solches Abweichen [von den Regeln] als ungerecht empfunden werden, wenn im Einzelfall unmittelbare Billigkeitserwägungen für das Abweichen von der Regel sprechen.“ Letzteres müsse daher ein „Ausnahme“-Fall bleiben (S. 13, Fn. Es gelte die dem deutschen Volk ‚ureigene‘, ‚ewige Rechtsidee‘ wieder zur vollen Entfaltung zu bringen und es nicht länger zum ‚Objekt der abstrahierenden Sätze des Formalrechts‘ zu degradieren.“[34], Nach Carl Schmitt stellen die Wendung Franks und seine eigenen Wendungen von 1934 „nationalsozialistischer Rechtsstaat“ und „nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat“[35] den „tiefe[n] Bedeutungswandel“, den das Wort „Rechtsstaat“ unter der Herrschaft des Nationalsozialismus insbesondere gegenüber der Weimarer Zeit erfahren habe, „außer Zweifel“.[36]. Während der Begriff traditionell bedeutet, dass Verlass darauf ist, dass das geltende Recht angewendet wird und dadurch die Ausübung der Staatsgewalt berechenbar gemacht wird, wird der Begriff von Frank unmittelbar an die „Aufrechterhaltung der inneren und äußeren Ordnung“ geknüpft. [83], 1934 bezog sich Tatarin-Tarnheyden zustimmend auf Franks Charakterisierung Nazi-Deutschlands als Rechtsstaat[84] und führte außerdem aus: „Der Rechtsstaat der strengen Rechtsbindung ist eben nie restlos durchzuführen: der Rechtsstaat bleibt stets ein Postulat der praktischen Staatspolitik, nie kann er restlos Wirklichkeit werden. Auf der vorhergehenden Seite wurde die positive Rechtsordnung unter den Vorbehalt der „Notwendigkeiten der politischen Existenz“ gestellt:[120] „Diese Bindung an die Normen der positiven Rechtsordnung“ – und Koellreutter spricht hier wohlgemerkt von der von der nationalsozialistischen „politischen Führung“ geschaffenen Rechtsordnung und nicht etwa von überkommenen Weimarer Gesetzen – „findet […] ihre Grenzen in der Existenz und der Behauptung der nationalen Lebensordnung. [123], Roland Freisler betonte 1937 zunächst den zumindest philologisch spezifisch deutschen Charakter des Wortes Rechtsstaat,[124] warf dem „liberal-bürgerliche Gesetzesstaat“ vor, „sich der Bezeichnung ‚Rechtsstaat‘ zu Unrecht bemächtigt“[125] zu haben, und behauptete außerdem: „Der nationalsozialistische Staat […] erhebt die Rechtsstaatsidee von einer formalen zur materiellen Idee.“[126], Hans Peter Ipsen sprach 1937 vom „intensivierte[n] französische[n] Gesetzgebungsstaat“[127] – sozusagen eine Weimarer Republik in Potenz – und sagte schon über den (einfachen, nicht intensivierten) Gesetzgebungsstaat: „Das Monopol, das der Gesetzgebungsstaat dem Gesetz und dem Richter in der Verwirklichung des Rechtswertes zuerkannte, ist nicht mehr. […]. Text des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs: Für letztere Lesart spricht, dass die Reichsregierung – abgesehen von der Einschränkung in Art. Gemeint sein könnte außerdem auch noch eine Passage auf S. 297 unten / 298 oben, wo Stein zwei Epochen des Rechtsstaats unterscheidet. Weder in allzu großer Strenge, noch in unbestimmter Billigkeit liegt das Maß der Rechtsanwendung, sondern in dem richtigen Verständnis des Rechtsgeistes. […]. Diese Erklärungsansätze lassen jeweils gewisse Probleme offen: A. Schellenberg und Šarčević müssen einen wahren Rechtsstaatsbegriff beanspruchen, den die nationalsozialistische Verwendung des gleichen Wortes verfehle. C. Die Position, dass die Nationalsozialisten zu Recht ein materielles Rechtsstaatsverständnis beansprucht haben, steht spiegelbildlich vor dem gleichen Problem wie Schellenberg: Zwar mag sich zeigen lassen, dass das nationalsozialistische Rechtsstaatsverständnis – mutatis mutandis – objektiv in einer Traditionslinie mit früheren und späteren materiellen Rechtsstaatsverständnissen steht. Denn materielle Rechtsstaats-Theorien im von Šarčević gemeinten anti-positivistischen Sinne vertreten per definitionem eine dualistische Auffassung von Staat und Recht: es gibt ein Recht vor und über dem Staat – und so auch im Falle des nationalsozialistischen Rechtsstaats. Für ihn ist nicht die Rechtsform, sondern die Rechtsidee das Entscheidende. Vor diesem Hintergrund startet der Fachbereich Rechtwissenschaft der Universität Trier im November eine Ringvorlesung zum „Recht im Nationalsozialismus“. Das nationalsozialistische Eherecht - Jura / Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte - Hausarbeit 2012 - ebook 11,99 € - GRIN die Weimarer Republik war kein Rechtsstaat.‘ Der Sinn dieser nationalsozialistischen Behauptung mag kritisiert werden, aber sie bedeutete keine sinn-lose Verwendung des Wortes „Rechtsstaats“. Vgl. Um dieser bloßen Gegenüberstellung von Behauptung und Gegenbehauptung zu entgegen, bezieht sich Schellenberger, auf die Prägung, die der Rechtsstaatsbegriff in der „frühliberalen Bewegung des Konstitutionalismus“ erfahren habe. google_ad_width = 160; Es heißt dort: „Statt der geplanten ‚Erwiderung‘ von Krauss schreibt Schmitt […] ein Nachwort [zur, Vgl. Er ordnet alle Rechte des Einzelnen dem Recht der Volksgemeinschaft unter und erstrebt die Freiheit des Volksganzen aus der Erkenntnis heraus, daß dadurch die wohlverstandene Freiheit des einzelnen überhaupt erst ermöglicht wird. Dort hieß es: „Auch der Führerstaat als nationaler Rechtsstaat bejaht die Ordnungskraft des Rechts“. Wenn […][52] die extremen Elemente der Gesellschaft dem Staat […][52] sein Recht und seine Existenz[53] bestreiten, wenn die wesentlichsten Rechte der Staatsgewalt kurz und absprechend als Polizei, Bureaukratie und Willkühr[54] bezeichnet werden, so, denke ich, wäre es der Beruf des Juristen, daran zu erinnern, daß der deutsche Staat von Hause aus ein Rechtsstaat ist, daß nicht die ‚Bureaukratie‘, sondern das Mißverständnis unserer Gesellschaft[55] den Rechtsstaat zerstört hat, daß unser Staat die Ordnung des Rechts und der Finanzen nicht erst von der Volksvertretung erlernt hat, sondern daß wir die vorhandenen tüchtigsten Staatseinrichtungen der europäischen Welt unter geordneter Mitwirkung der Gesellschaft nur fortsetzen und vervollkommnen wollen.“[56], Schon im Jahr zuvor hatte es Carl Schmitt in einem Aufsatz, auf den er sich in dem zitierten Aufsatz von 1935 erneut bezog, als eine „fremde Denkweise“[57] bezeichnet, wenn sich „[v]or die offenkundige substantielle Gerechtigkeit […] eine Reihe von formalen Methoden, Grundsätzen, Normen und Einrichtungen [schiebt] […], die aus dem Rechtsstaat einen bloßen Gesetzesstaat machen“. [145], Auch Michael Stolleis befasst sich in seiner Geschichte des öffentlichen Rechts mit der nationalsozialistischen Berufung auf den Rechtsstaat, hält sie aber wohl für eine unehrliche, bloß „taktisch“ gemeinte Okkupierung des Wortes. In diesem ‚nationalen Rechtsstaat‘ sei erst die eigentliche Rechtsstaatlichkeit hergestellt, indem dort das ‚artgemäße‘ Recht des Volkes verwirklicht werden.“ (S. 69), Die Frankfurter Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus vertritt im Gegensatz zur Missbrauchs- und Unehrlichkeits-These die Auffassung: „Die nach 1933 unter bürgerlichen Staatsrechtslehrern und Parteijuristen einsetzende Diskussion um die Formel vom ‚nationalsozialistischen Rechtsstaat‘ ist alles andere als ein episodisches Satyrspiel oder ein bloßer Streit um Namen, […]. Auch Carl Schmitt gab keine genaue Definition, was das Spezifische und vor allem das spezifisch Deutsche dieses Rechtsstaatsbegriff ausmache, aber er sah in jenen Wendungen eine „glücklichere [gemeint: erfolgreichere] Weiterführung der […] Bemühungen von Lorenz von Stein und Rudolf Gneist“. […]. Der neue Staat verlange „die Geltung des Nomos, des Rechts schlechthin, das höchste, unabänderliche, aber konkrete Ordnungsqualität in sich hat.“[129], Laut Carl Schmitt haben – außer den hier bereits genannten – auch Reichsinnenminister Frick und Reichskanzleichef Lammers vom NS-Staat als Rechtsstaat gesprochen.[130]. Abweichende Positionen, die um der begrifflichen Radikalität willen, den Begriff „Rechtsstaat“ aufgeben wollten, blieben randständig. Sie wurden von ihnen als „liberalistisch“ denunziert und mit den sehr vagen ideologischen Formeln vom „gesunden Volksempfinden“ oder „Recht ist, was dem Volke nützt“ kontrastiert bzw. [d. h. nationalsozialistischem] Gerechtigkeitsdenken, wenn […].“, Vgl. Historische Bezugspunkte für das als spezifisch „deutsch“ angesehenen Rechts- und Rechtsstaatsverständnis sind dabei – in spekulativ-rassentheoretischer Weise – das Rechtsverständnis eines nordisch-germanischen „Urvolkes“, der mittelalterliche Rechtsbewahrungsstaat vor Rezeption des Römischen Rechts sowie von den Rechtstheoretikern des 19.
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